Für die Herabsetzung der Entschädigung verwies es auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9 bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) und die Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen und setzte den Vertretungsaufwand «auf pauschal Fr. 2´200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag» fest. Bei diesem Entscheid geht es in erster Linie um eine Frage der Rechtsanwendung. Im bundesgerichtlichen Aufsichtsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall das Recht richtig angewendet und seiner Begründungspflicht vollumfänglich genüge getan hat.