BGE 144 II 56 E. 4.2.1 und 5.3; vgl. hierzu auch schon BGE 136 II 380 E. 2). 3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vom Anzeiger eingereichte Kostennote wesentlich gekürzt und die Kürzung im Urteil pauschal begründet. In Erwägung 11.2 des beanstandeten Urteils hat es dargelegt, der zeitlich ausgewiesene Vertretungsaufwand von 14.92 Stunden scheine dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Für die Herabsetzung der Entschädigung verwies es auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art.