In Bezug auf den Zugang zum Gericht beschränkt sich die Aufsichtskompetenz des Bundesgerichts auf die Kontrolle, ob generelle Mechanismen eines erstinstanzlichen Gerichts des Bundes eine übermässige Einschränkung des Zugangs zur Justiz bewirken ( BGE 144 II 56 E. 2; 144 II 486 E. 3.1). Auch Kosten- und Entschädigungsfragen können bei entsprechender Ausgestaltung grundsätzlich geeignet sein, einen strukturellen Mangel organisatorischer oder administrativer Natur im Sinne der bundesgerichtlichen Aufsichtspraxis zu begründen, wenn der angewandte Mechanismus den gesetzlich vorgesehenen Zugang zum Gericht in bestimmten Konstellationen de facto systematisch ausschliesst (