2. Die Aufsicht des Bundesgerichts ist gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG und Art. 3 Abs. 1 VGG administrativer Natur. Die Rechtsprechung ist von der Aufsicht des Bundesgerichts ausgenommen (Art. 2 Abs. 2Aufsichtsreglement des Bundesgerichts; SR 173.110.132); das Aufsichtsverfahren ist kein Ersatz für ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel. Raum für aufsichtsrechtliche Feststellungen besteht daher nur unter der Voraussetzung struktureller Mängel organisatorischer oder administrativer Natur.