Die verzeigte Gerichtsinstanz sei anzuweisen, in Zukunft keine Pauschalhonorare ohne sorgfältige Prüfung der Kostennote anzuwenden und einzeln zu begründen, weshalb ein Aufwand übermässig oder nicht notwendig sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht beantragt mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2019, der Aufsichtsanzeige keine Folge zu geben, soweit die Höhe des amtlichen Honorars im Rahmen der administrativen Aufsicht überhaupt geprüft werden kann.