1. Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren E-4108/2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und bestellte Rechtsanwalt A.________ als amtlichen Rechtsbeistand. Dieser reichte am 25. März 2019 bei einem Stundenansatz von 220 Franken und einigen Auslagen eine Kostennote über 3'622.66 Franken ein. Das Bundesverwaltungsgericht setzte das Honorar im asylrechtlichen Urteil vom 25. April 2019 auf 2'200 Franken fest. Mit Aufsichtsanzeige vom 13. Mai 2019 beanstandet Rechtsanwalt A.________ die Kürzung um 44,5% als willkürlich.