{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2020-01-20", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2019_2020-01-20.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=17.01.2020&to_date=20.01.2020&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=37&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F20-01-2020-12T_3-2019&number_of_ranks=54", "Checksum": "6bc0b2586edfbed8c471469245387325"}, "Scrapedate": "2025-10-07", "Num": ["12T 3/2019", "12T_3/2019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 20.01.2020 12T 3/2019 (12T_3/2019)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 20.01.2020 12T 3/2019 (12T_3/2019)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 20.01.2020 12T 3/2019 (12T_3/2019)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG), Parteientschädigung | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2440", "Zeit UTC": "07.10.2025 00:50:30", "Checksum": "5a8f544a4998c06e5577aeb551ece1f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 20.01.2020 12T 3/2019 (12T_3/2019)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG), Parteientschädigung | Aufsichtsbeschwerden\n\n3.\nDas Bundesverwaltungsgericht hat die vom Anzeiger eingereichte Kostennote wesentlich gekürzt und die Kürzung im Urteil pauschal begründet. In Erwägung 11.2 des beanstandeten Urteils hat es dargelegt, der zeitlich ausgewiesene Vertretungsaufwand von 14.92 Stunden scheine dem vorliegenden, nicht übermässig komplexen Verfahren nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Für die Herabsetzung der Entschädigung verwies es auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9 bis 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) und die Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen und setzte den Vertretungsaufwand «auf pauschal Fr. 2´200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag» fest.\nBei diesem Entscheid geht es in erster Linie um eine Frage der Rechtsanwendung. Im bundesgerichtlichen Aufsichtsverfahren kann nicht geprüft werden, ob das Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall das Recht richtig angewendet und seiner Begründungspflicht vollumfänglich genüge getan hat.\nIn seiner Vernehmlassung legt das Bundesverwaltungsgericht sodann dar, dass es im Asylverfahren keine pauschalisierten Entschädigungssätze kennt. Der Hinweis auf die Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen bringe lediglich zum Ausdruck, dass eine implizite interne Praxis bestehe, den Aufwand anhand ähnlich gelagerter Rechtsschriften einzuschätzen und die Entschädigung im Sinne der Gleichbehandlung gegebenenfalls zu kürzen. Die Formulierung, wonach der Vertretungsaufwand «pauschal» festgesetzt worden ist, sei im Sinne von «im Gesamten» oder «gerundet» zu verstehen. Unzutreffend sei auch die Behauptung des Anzeigers, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Tarife für Rechtsvertretungen auf dem Niveau der asylrechtlichen Leistungsmandate des Bundes einebnen. Für die Entschädigungen, die sich im Rahmen der Verfahren der Bundeszentren auf einen Leistungsvertrag mit dem Staatssekretariat für Migration stützen und die auch die Führung eines Beschwerdemandats abgelten, sei das Bundesverwaltungsgericht gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nicht zuständig (Art. 102f i.V.m. Art. 102k AsylG; Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/3).\nDiese Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel; sie rücken den beanstandeten Kostenentscheid ohne Weiteres ins rechte Licht. Im Übrigen stützt sich die Entschädigungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts in solchen Fällen auf Plenarbeschlüsse der Asylabteilungen vom 1. Juli und 27. August 2015, die aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte für eine generelle Praxis, dass die Entschädigungen der vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Rechtsvertreter in Asylverfahren pauschal derart gekürzt würden, dass dadurch der Zugang zum Gericht entgegen dem Gesetz systematisch verweigert bzw. unzulässig behindert würde. Der Aufsichtsanzeige ist keine Folge zu geben.\n4.\nAufsichtsverfahren sind mit Ausnahme von in casu nicht gegebenen Voraussetzungen kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission, schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 20. Januar 2020\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Meyer\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}