3. Das Bundesgericht hat Kenntnis von den Rücktritten des Präsidenten und des zweiten Vizepräsidenten genommen. Die mit der Aufsichtsanzeige thematisierte Ressourcenfrage stellt sich mit diesen Rücktritten bzw. der Wahl von noch unbekannten Nachfolgern völlig neu. Die Aufsichtsanzeige ist deshalb abzuschreiben. 4. Aufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Aufsichtsanzeige wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben.