2. Gegenstand der Aufsichtsanzeige vom 20. Juli 2015 ist in der Hauptsache die personelle Unterstützung der Schätzungskommission. Auf welche Weise eine als notwendig anerkannte personelle Unterstützung bei einer Schätzungskommission realisiert wird, ist grundsätzlich Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht prüft als Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht nicht, welche von mehreren möglichen Massnahmen besser geeignet wäre.