Als mögliche Lösung wurde konkret vorgeschlagen, einen Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts temporär für sechs bis zwölf Monate der ESchK 10 zur Verfügung zu stellen. Namentlich könnte damit das Problem der Vorfinanzierung des Personals gelöst werden; das Kostenrisiko würde nicht mehr vom Anzeiger 1 persönlich getragen, sondern im Sinne des Urteils 1C_224/2012 vom 6. September 2012 von der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht hat aber ebenfalls betont, dass der Variantenentscheid als direkter Aufsichtsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht obliege.