J. Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Gesprächen eingeladen, das Funktionieren der ESchK 10 mit eigenen Mitteln zu unterstützen. Anlässlich der Aufsichtssitzung vom 2. Oktober 2015 hat sie das Bundesverwaltungsgericht auf den Handlungsbedarf hingewiesen. Das aus dem Jahre 1930 stammende Enteignungsgesetz regle die Verwaltungszuständigkeiten letztlich ungenügend; die Bestimmungen müssten geltungszeitlich ausgelegt werden. Als mögliche Lösung wurde konkret vorgeschlagen, einen Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts temporär für sechs bis zwölf Monate der ESchK 10 zur Verfügung zu stellen.