I. Das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2015, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten. Die Aufsichtsdelegation ESchK habe Kenntnis von der grossen Geschäftslast und der schwierigen Lage der ESchK 10 und befasse sich regelmässig mit deren Situation. Sie unterstütze diese im Rahmen des Möglichen bei der Lösung von Problemen. Die Anstellung und die Ausleihe von Personal an eine Vorinstanz finde aber keine gesetzliche Grundlage.