Zudem müsse, wer die Voraussetzungen nach BVG erfülle, zwingend in der Pensionskasse des Bundes versichert werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass den Präsidenten und anderen Mitgliedern der Schätzungskommissionen durch ihre Tätigkeit für die Eidgenossenschaft keine erheblichen finanziellen Risiken entstehen dürfen. Der Bund müsse alle Kosten übernehmen, die den Enteignern nicht auferlegt werden können. Auch müsse der Bund die Beiträge vorfinanzieren, die den Enteignern erst später auferlegt werden können (1C_224/2012, E. 7).