{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2015_2016-05-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2016&to_date=02.05.2016&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-05-2016-12T_3-2015&number_of_ranks=51", "Checksum": "b6df0232827bf218f9329b5aaa9a5dab"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 3/2015", "12T_3/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 14:17:35", "Checksum": "19ee7fffb155476a307ffd9075726651", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nN.\nAm 23. März 2016 fand am Bundesgericht eine Besprechung des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Bundesgerichts mit dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts und der Präsidentin der Aufsichtsdelegation des Bundesverwaltungsgerichts statt.\nAm 14. April 2016 trafen sich die Mitglieder der Aufsichtsdelegation mit dem Anzeiger 1. Gleichentags fasste die Aufsichtsdelegation verschiedene Beschlüsse zur Bewältigung der Arbeitslast. Danach sollte der Anzeiger 1 unter anderem seine Tätigkeit spätestens bis am 1. August 2016 im erforderlichen Umfang erhöhen und mit der Anzeigerin 2 klären, inwieweit diese ihr Pensum für die ESchK 10 erhöhen könne. Zudem sollte er bis zum 1. Juni 2016 seine konkreten Bedürfnisse an Hilfskräften definieren, die erforderlichen Hilfskräfte suchen und befristet anstellen. Für administrative Hilfestellungen im Rahmen der Rekrutierung stehe der Personaldienst des Bundesverwaltungsgerichts zur Verfügung.\nO.\nAm 21. April 2016 erklärte der Anzeiger 1 seinen Rücktritt als Präsident der ESchK 10 auf Ende Dezember 2016. Als Begründung gab er unter anderem die grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Aufsichtsdelegation des Bundesverwaltungsgerichts über die sachgerechte Führung der ESchK 10 und die Tragweite des damit im Zusammenhang stehenden Milizprinzips an. Die von der Aufsichtsdelegation angeordnete Erhöhung seines Pensums für die ESchK auf 40% könne er sich ohne Pensionskasse nicht leisten.\nErwägungen:\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2Bundesgerichtsgesetz (BGG; SR 173.110), Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).\n2.\nGegenstand der Aufsichtsanzeige vom 20. Juli 2015 ist in der Hauptsache die personelle Unterstützung der Schätzungskommission.\nAuf welche Weise eine als notwendig anerkannte personelle Unterstützung bei einer Schätzungskommission realisiert wird, ist grundsätzlich Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesgericht prüft als Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht nicht, welche von mehreren möglichen Massnahmen besser geeignet wäre.\n3.\nDas Bundesgericht hat Kenntnis von den Rücktritten des Präsidenten und des zweiten Vizepräsidenten genommen. Die mit der Aufsichtsanzeige thematisierte Ressourcenfrage stellt sich mit diesen Rücktritten bzw. der Wahl von noch unbekannten Nachfolgern völlig neu. Die Aufsichtsanzeige ist deshalb abzuschreiben.\n4.\nAufsichtsbeschwerden sind grundsätzlich kostenlos. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) sind vorliegend nicht gegeben.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Aufsichtsanzeige wird abgeschrieben.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 2. Mai 2016\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kolly\nDer Generalsekretär: Tschümperlin"}