{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2015_2016-05-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2016&to_date=02.05.2016&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-05-2016-12T_3-2015&number_of_ranks=51", "Checksum": "b6df0232827bf218f9329b5aaa9a5dab"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 3/2015", "12T_3/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 14:17:35", "Checksum": "19ee7fffb155476a307ffd9075726651", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nH.\nAm 20. Juli 2015 reichte der Präsident der ESchK 10 A.________ (Anzeiger 1), deren erste Vizepräsidentin B.________ (Anzeigerin 2) und deren zweiter Vizepräsident C.________ (Anzeiger 3) eine erneute Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht ein. Sie stellen folgende Anträge:\n1. Das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer 1 leihweise einen Angestellten für den Einsatz als Aktuar der ESchK 10 zur Verfügung zu stellen.\n2. Im Hinblick auf diesen Einsatz seien unter anderem folgende Randbedingungen zu erfüllen:\n- Der Einsatz sei vollzeitlich auszugestalten und für die Bearbeitung von Flughafenfällen vorzusehen.\n- Der Einsatz habe bis zum Abbau der Pendenzenlast bei den Flughafenfällen auf ein milizübliches Mass zu dauern.\n- Das Bundesverwaltungsgericht habe dieser Person während ihres ESchK-Einsatzes regelmässig den Lohn (inkl. aller Sozialleistungen) auszurichten und schliesslich die Einsatzkosten definitiv zu tragen, soweit diese nicht den Verfahrensparteien in den betroffenen Enteignungsverfahren überwälzt werden können.\n3. Eventualiter habe das Bundesgericht die minimal gebotenen, personellen Entlastungsmassnahmen zu einem wirksamen Abbau der Pendenzenlast bei der ESchK 10 in Flughafenfällen festzulegen.\nIm Grossen und Ganzen fordern die Anzeiger somit, dass ihnen eine Hilfskraft zur Seite gestellt wird, um die schleppende Fallerledigung anzukurbeln. Mit dieser zusätzlichen Arbeitskraft könnte die Kommission Entscheid-Gebühren einnehmen, welche wiederum für Salärzahlungen verwendet werden könnten. Mit den Sozialleistungen, die das Bundesverwaltungsgericht zu tragen habe, ist insbesondere auch die ungelöste Frage der Pensionskasse angesprochen.\nI.\nDas Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde beantragt in seiner Stellungnahme vom 20. August 2015, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten. Die Aufsichtsdelegation ESchK habe Kenntnis von der grossen Geschäftslast und der schwierigen Lage der ESchK 10 und befasse sich regelmässig mit deren Situation. Sie unterstütze diese im Rahmen des Möglichen bei der Lösung von Problemen. Die Anstellung und die Ausleihe von Personal an eine Vorinstanz finde aber keine gesetzliche Grundlage.\nJ.\nDie Verwaltungskommission des Bundesgerichts hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Gesprächen eingeladen, das Funktionieren der ESchK 10 mit eigenen Mitteln zu unterstützen. Anlässlich der Aufsichtssitzung vom 2. Oktober 2015 hat sie das Bundesverwaltungsgericht auf den Handlungsbedarf hingewiesen. Das aus dem Jahre 1930 stammende Enteignungsgesetz regle die Verwaltungszuständigkeiten letztlich ungenügend; die Bestimmungen müssten geltungszeitlich ausgelegt werden. Als mögliche Lösung wurde konkret vorgeschlagen, einen Gerichtsschreiber des Bundesverwaltungsgerichts temporär für sechs bis zwölf Monate der ESchK 10 zur Verfügung zu stellen. Namentlich könnte damit das Problem der Vorfinanzierung des Personals gelöst werden; das Kostenrisiko würde nicht mehr vom Anzeiger 1 persönlich getragen, sondern im Sinne des Urteils 1C_224/2012 vom 6. September 2012 von der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.\nDas Bundesgericht hat aber ebenfalls betont, dass der Variantenentscheid als direkter Aufsichtsbehörde dem Bundesverwaltungsgericht obliege.\nK.\nDie Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts hat diesen Vorschlag der Aufsichtsdelegation unterbreitet. In der Folge hat sich der Generalsekretär des Bundesverwaltungsgerichts am 3. November 2015 mit dem Anzeiger 1 getroffen, um mögliche Lösungen zu besprechen.\nL.\nAm 14. Dezember 2015 fand eine Sitzung zwischen der ESchK 10, der Flughafen Zürich AG und der Aufsichtsdelegation statt. Anlässlich dieser Sitzung wiederholte der Anzeiger 1, dass er grundsätzlich bereit wäre, mehr für die ESchK zu arbeiten, wenn es eine Pensionskassenlösung gäbe. Hierfür wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert. Die in Aussicht genommene Pensionskasse erklärte später, sie würde den Anzeiger 1 nur aufnehmen, wenn die Ausgleichskasse des Kantons Zürich seine Tätigkeit für die ESchK 10 als selbstständig anerkenne. Letztere betrachtete diese Tätigkeit jedoch als unselbstständig, weshalb diese Lösung ausschied.\nIm Nachgang zur erwähnten Sitzung erklärte der Anzeiger 3 seinen Rücktritt als Vizepräsident der ESchK 10 auf Ende Mai 2016.\nM.\nAn der Sitzung der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2016 wurden erneut verschiedene Möglichkeiten behandelt, der ESchK 10 für die Anhandnahme ihrer Pendenzen eine Lösung aufzuzeigen.\nGleichentags präsentierte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts den Vorschlag der Aufsichtsdelegation. Schliesslich wurde vereinbart, dass die Aufsichtsdelegation mit dem Anzeiger 1 das Gespräch suche, um von ihm die Zusage für die Erhöhung seines Pensums zu erhalten und ihn zu überzeugen, einen Gerichtsschreiber über ein Temporärbüro anzustellen. Zudem wurde vereinbart, schnellstmöglich eine Lösung für die fehlende Pensionskassenversicherung der drei Anzeiger zu finden.\n"}