{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2016-05-02", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2015_2016-05-02.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=02.05.2016&to_date=02.05.2016&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=1&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F02-05-2016-12T_3-2015&number_of_ranks=51", "Checksum": "b6df0232827bf218f9329b5aaa9a5dab"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 3/2015", "12T_3/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 14:17:35", "Checksum": "19ee7fffb155476a307ffd9075726651", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 02.05.2016 12T 3/2015 (12T_3/2015)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n|\n|\n|\n|\n|\n{T 0/2}\n12T_3/2015\n|\n|\n|\nEntscheid vom 2. Mai 2016\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter Kolly, Präsident,\nBundesrichter Meyer,\nBundesrichterin Jacquemoud-Rossari,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nEidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,\n1. A.________,\n2. B.________,\n3. C.________,\nAnzeigerin,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht, Verwaltungskommission,\nAngezeigter.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG); Personnelle Unterstützung der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10.\nSachverhalt:\nA.\nDie Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK 10) ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht in Enteignungssachen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Die ESchK 10 ist für das Gebiet des Kantons Zürich zuständig. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat die Aufgabe der Aufsichtsdelegation ESchK übertragen.\nBei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen (ESchK) handelt es sich um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Vizepräsident und Fachrichter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein eigenes Sekretariat. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder und der Aktuar ein Taggeld.\nB.\nBei der ESchK 10 arbeitet der Präsident neben einer festen hauptberuflichen Tätigkeit zu 20% für die Schätzungskommission. Die erste Vizepräsidentin arbeitet hauptberuflich als Anwältin in einer Anwaltskanzlei. Der zweite Vizepräsident ist im Hauptberuf Dozent an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften. Daneben stehen der ESchK 10 aktuell zwei Jurastudenten je zu 20% als Aktuare zur Verfügung. Diese können vorwiegend für Abschreibungsentscheide, Protokollierungen und Administratives eingesetzt werden mit einem Pensum, das unterhalb der Schwelle für die Pensionskassenbeitragspflicht liegt. Die Studenten können jedoch nicht für die Redaktion von Schätzungsentscheiden eingesetzt werden.\nC.\nDie ESchK 10 ist seit 1999 mit einer hohen Geschäftslast konfrontiert, insbesondere mit einer grossen Anzahl von Entschädigungsbegehren aus dem Betrieb des Flughafens Zürich. Dabei tritt die Flughafen Zürich AG als Enteignerin auf. Im Jahresbericht 2015 der ESchK 10 werden 1'581 hängige Verfahren ausgewiesen. Im Berichtsjahr sind weitere 163 Entschädigungsbegehren eingegangen.\nD.\nAm 1. März 2012 erhob die Flughafen Zürich AG betreffend Kostenverfügung der ESchK 10 Beschwerde beim Bundesgericht gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (1C_224/2012). In diesem Verfahren ging es unter anderem um die Frage der Kostentragungspflicht für die Bearbeitung von Enteignungsfällen der ESchK 10.\nE.\nAm 8. Mai 2012 reichte die damalige Präsidentin der ESchK 10 beim Bundesgericht bezüglich der Organisation der ESchK 10 Aufsichtsanzeige ein. Sie forderte, es sei dafür zu sorgen, dass der Amtsbetrieb der ESchK 10 im Hinblick auf die Flughafenfälle unter finanzieller Verantwortung des Bundes professionell und unabhängig von der Enteignerseite ausgestaltet und sie persönlich von den unzumutbaren finanziellen Risiken des Amtes entlastet werde. Das Bundesgericht gab der Aufsichtsanzeige mit Entscheid vom 24. August 2012 keine Folge (12T_3/2012). Es verwies unter anderem auf die damals laufende Revision der Kostenverordnung.\nF.\nDas Bundesgericht hat sich im Aufsichtsentscheid vom 24. August 2012 (12T_3/2012) und im Urteil der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 6. September 2012 (1C_224/2012) ausführlich mit der Situation der ESchK 10 befasst. Anhand der damaligen organisatorischen Probleme der ESchK 10 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass bei diesen Schätzungskommissionen das heutige Milizsystem und die Kostenverordnung nicht ausreichen, um Massenverfahren zu bewältigen. Zudem müsse, wer die Voraussetzungen nach BVG erfülle, zwingend in der Pensionskasse des Bundes versichert werden. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass den Präsidenten und anderen Mitgliedern der Schätzungskommissionen durch ihre Tätigkeit für die Eidgenossenschaft keine erheblichen finanziellen Risiken entstehen dürfen. Der Bund müsse alle Kosten übernehmen, die den Enteignern nicht auferlegt werden können. Auch müsse der Bund die Beiträge vorfinanzieren, die den Enteignern erst später auferlegt werden können (1C_224/2012, E. 7).\nG.\nIm Februar 2013 beschloss der Bundesrat die Totalrevision der Kostenverordnung und setzte sie auf den 1. April 2013 in Kraft. Das Bundesgericht hatte in seiner Stellungnahme an das UVEK festgehalten, es sei dringend geboten, das Kostensystem bei den ESchK so umzustellen, dass der Bund den Aufwand für Löhne, Entschädigungen und Infrastruktur der ESchK trage. Der dringende gesetzgeberische Handlungsbedarf sei daher trotz Revision der Kostenverordnung gegeben.\nDas UVEK schickte daraufhin am 1. Februar 2015 eine Vorlage in die öffentliche Anhörung, welche die Ablösung der Kostenverordnung vom Jahr 2013 durch zwei Verordnungen über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren vorsah. Das Bundesgericht, das Bundesamt für Justiz und die hauptsächlich betroffene ESchK 10 haben die Revisionsvorschläge grundsätzlich begrüsst. Aufgrund der Opposition des Bundesverwaltungsgerichts hat das UVEK die erneute Revision der Verordnung jedoch eingestellt.\n"}