Der Aufsichtsgegenstand vor der Verwaltungskommission entfällt. Anhaltspunkte, dass das fast einjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neben den Schwierigkeiten zur Informationsbeschaffung im Ausland - namentlich durch die schweizerische Botschaft in Ankara - auch auf interne organisatorische Mängel zurückzuführen ist, sind nicht ersichtlich. Ein selbständiges Feststellungsinteresse, ob das Verfahren zu lange gedauert hat oder nicht, besteht vorliegend nicht. Das Verfahren ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.