3. Das Bundesverwaltungsgericht teilt der Verwaltungskommission des Bundesgerichts mit Brief vom 19. Juni 2014 mit, dass es die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 4. Juni 2014 abgewiesen hat (Verfahren E-3633/2013). Die zur Verfahrenskoordination beigezogenen Akten werden dem Bundesgericht zugestellt (E. 1.4). Damit ist das Anliegen der der I. OerA erfüllt, das Auslieferungsverfahren weiterführen zu können. Der Aufsichtsgegenstand vor der Verwaltungskommission entfällt.