1. Das Bundesamt für Justiz bewilligte am 5. Juni 2013 die Auslieferung von A.________ an die Türkei zur Strafverfolgung unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede eines politischen Delikts und eines rechtskräftigen ablehnenden Asylentscheids. Das Bundesstrafgericht wies die Einrede des politischen Delikts mit Entscheid vom 20. August 2013 ab. Dagegen erhob A.________ am 2. September 2013 Beschwerde beim Bundesgericht (I. öffentlich-rechtliche Abteilung; Verfahren 1C_698/2013). Das Bundesamt für Migration wies das Asylgesuch mit Verfügung vom vom 23. Mai 2013 ab. Dagegen reichte A.________ am 25. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.