1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieser Entscheid wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 18. Dezember 2013 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Kolly Der Generalsekretär: Tschümperlin