Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur durch die Prioritätenordnung zur Behandlung der Asylverfahren (Entscheid 12T_3/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2.2), sondern auch auf einen solchen Mangel zurückzuführen ist, bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht. Soweit der Anzeiger eine Nichtanhörung von Kindern bzw. die Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes durch das Bundesverwaltungsgericht rügt, beanstandet er die Rechtsanwendung durch das Bundesverwaltungsgericht, die der administrativen Aufsicht des Bundesgerichts entzogen ist. Der Aufsichtsanzeige ist daher keine Folge zu geben. Demnach erkennt das Bundesgericht: