Im Übrigen prüft das Bundesgericht im Rahmen der administrativen Aufsicht insoweit einzig, ob bestimmte Verfahrensdauern auf einen organisatorischen oder administrativen Mangel zurückzuführen sind, den es zu beheben gilt (Subsidiarität der administrativen Aufsicht). Anhaltspunkte, dass das mehrjährige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht nur durch die Prioritätenordnung zur Behandlung der Asylverfahren (Entscheid 12T_3/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2.2), sondern auch auf einen solchen Mangel zurückzuführen ist, bestehen im vorliegenden Fall jedoch nicht.