2. Mit dem Urteil vom 30. Juli 2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen worden. Damit ist das Anliegen erfüllt, einen Entscheid zu erhalten; das Interesse an einer aufsichtsrechtlichen Aufforderung, das Verfahren zügig zu behandeln, entfällt. Im Übrigen prüft das Bundesgericht im Rahmen der administrativen Aufsicht insoweit einzig, ob bestimmte Verfahrensdauern auf einen organisatorischen oder administrativen Mangel zurückzuführen sind, den es zu beheben gilt (Subsidiarität der administrativen Aufsicht).