Kinder hätten Anspruch auf prioritäre Behandlung. Zugute zu halten sei dem Bundesverwaltungsgericht, dass es der Versuchung widerstanden habe, den Anspruch auf einen Entscheid innert angemessener Frist zulasten anderer Grundrechte zu realisieren, namentlich zulasten der Begründungsdichte und -länge.