1. Mit Urteil vom 30. Juli 2013 erledigte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, das Beschwerdeverfahren von B.________ und Familie (Verfahren E-2320/2011). Mit Aufsichtseingabe vom 26. September 2013 beanstandet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beim Bundesgericht die Dauer des Verfahrens, die weitere Rechtsnachteile nach sich gezogen habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwischen dem 28. April 2011 und dem 30. Juli 2013 - somit während 27 Monaten - nichts zur Entscheidbeförderung unternommen. Kinder hätten Anspruch auf prioritäre Behandlung.