3. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 24. August 2012 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär: Meyer Tschümperlin