Die ESchK 10 oder deren Lohnbezüger haben dies vielmehr formell zu beantragen. Gegebenenfalls haben sie eine anfechtbare Verfügung zu erwirken und diese anschliessend auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind gemäss Art. 28 VRHB die von den Kantonen nach Art. 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig. 4.7 Auch diesem Antrag der Anzeigerin kann somit nicht entsprochen werden. Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit im Sinne der Erwägungen als unbegründet. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen