4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren überweist der Präsident der Schätzungskommission der Bundesgerichtskasse - bzw. seit 2007 der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts - die auf die Rechnungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Kasse überweist die Beiträge in der Folge den entsprechenden Sozialversicherungseinrichtungen. Sie wacht ferner gemäss Art. 21 der Verordnung über die Einhaltung der Vorschriften. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt für die Schätzungskommissionen in Bezug auf die Sozialversicherungen jedenfalls insoweit eine gewisse Arbeitgeberfunktion zu.