Bei drei Beschäftigungen gelten schon 20% als hauptberuflich mit entsprechender Versicherungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2010, E. 2 und 3.1). Wer für eine bestimmte Tätigkeit als Unselbstständigerwerbender in der beruflichen Vorsorge versichert wird, kann für diese Tätigkeit nicht eine Entschädigung als Selbstständigerwerbender beziehen, weil ein und dieselbe Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden kann. 4.4 Gemäss Art.