BVG in der Pensionskasse des Bundes zu versichern, soweit die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und den dazugehörigen Ausführungserlassen erfüllt sind. Zu beachten ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts, namentlich zum Begriff der Hauptberuflichkeit. Danach gelten bei zwei Beschäftigungen zu 50% beide als hauptberuflich ( BGE 129 V 132 E. 3.4). Bei drei Beschäftigungen gelten schon 20% als hauptberuflich mit entsprechender Versicherungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2010, E. 2 und 3.1).