Im Urteil vom 1. März 2012 äusserte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 6.6 Zweifel, ob die gegenwärtige Präsidentin und der frühere Präsident der ESchK 10 aufgrund ihrer (zumindest vorübergehend) ausschliesslichen bzw. erheblichen Tätigkeit für die EschK 10 im Haupterwerb noch als selbstständig erwerbend beurteilt werden können und wies die Frage zur Klärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die ESchK 10 zurück. Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15. März 2012 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Präsidenten, den Stellvertreter sowie die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission für ihre Tätigkeit zugunsten der Schätzungskommission vorfrageweise als