Als Aufsichtsbehörde kann das Bundesgericht diese Entschädigungen wie erwähnt nicht überprüfen. 3.2 Entgegen der Auffassung, welche das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2012 äussert, kann es dagegen auch Aufgabe der Aufsichtsbehörde sein, beim Bundesrat auf eine Änderung der Entschädigungsverordnung hinzuwirken, sofern die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt, dass das gegenwärtige Entschädigungssystem den geänderten Verhältnissen nicht mehr gerecht wird und ein ordnungsgemässes Funktionieren bestimmter Schätzungskommissionen eine Anpassung des Entschädigungssystems erfordert.