3. Die Anzeigerin beantragt, dem Verordnungsgeber aufzugeben, die Kostenverordnung zu revidieren, um eine hauptamtliche Leitung der ESchK 10 zu ermöglichen, zudem alle selbstständigen Fachmitglieder mit berufsüblichen Tarifen zu entschädigen und ferner besser zu regeln, für welche Leistungen ein Taggeld beansprucht werden könne. Die Tätigkeit der Präsidentin der ESchK 10 stelle mit 70% keinen Nebenerwerb, sondern den Haupterwerb dar. 3.1