Es sei dem BVGer aufzugeben, dafür zu sorgen, dass dem Bund jene Kosten aus der Tätigkeit und dem Betrieb der ESchK belastet werden könnten, die nicht dem Enteigner überbunden werden können. 5. Es sei dem BVGer aufzugeben sicherzustellen, dass die Mitglieder der ESchK, welche die BVG-Grenzwerte überschreiten, bei der Pensionskasse des Bundes versichert werden. Das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde beantragt, die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen.