Die ESchK 10 sei mit geeigneten Massnahmen (Zuweisung eines eigenen Budgets bzw. Aufstockung des Budgets beim BVGer) von der Flughafen Zürich AG finanziell unabhängig zu machen. 3. Dem BVGer sei aufzugeben, die Präsidentin der ESchK von ihren persönlichen finanziellen Risiken zu entlasten und die Finanzverantwortung für die Investitionen gemäss seinem Beschluss vom 11. März 2010 zu gewährleisten. 4. Es sei dem BVGer aufzugeben, dafür zu sorgen, dass dem Bund jene Kosten aus der Tätigkeit und dem Betrieb der ESchK belastet werden könnten, die nicht dem Enteigner überbunden werden können.