Mit Urteilen vom 1. und 15. März 2012 (A-3035/2011 und A-3043/ 2011) hiess das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zwei Beschwerden der Flughafen Zürich AG gegen zwei Verfügungen der ESchK 10 über die Verwendung von zwei von der Flughafen Zürich AG bezahlten Kostenvorschüssen von Fr. 150'000 und Fr. 200'000 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Angelegenheiten zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts bzw. zur Neufestlegung der strittigen Auslagen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Gegen das erste Urteil ist bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der