{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2012_2012-08-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.08.2012&to_date=25.08.2012&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=11&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-08-2012-12T_3-2012&number_of_ranks=348", "Checksum": "aa70fcdf028b088d4496e0305f56a205"}, "Scrapedate": "2025-09-15", "Num": ["12T 3/2012", "12T_3/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "15.09.2025 08:03:02", "Checksum": "0ccdb77b5e5c1e19bc89c1c94db0c514", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n4.\nDie Anzeigerin beantragt schliesslich, das Bundesverwaltungsgericht habe dafür zu sorgen, dass die Mitglieder der ESchK, welche die BVG-Grenzwerte überschreiten, bei der Pensionskasse des Bundes versichert werden.\n4.1 Im Urteil vom 1. März 2012 äusserte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 6.6 Zweifel, ob die gegenwärtige Präsidentin und der frühere Präsident der ESchK 10 aufgrund ihrer (zumindest vorübergehend) ausschliesslichen bzw. erheblichen Tätigkeit für die EschK 10 im Haupterwerb noch als selbstständig erwerbend beurteilt werden können und wies die Frage zur Klärung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die ESchK 10 zurück. Im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 15. März 2012 qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht den Präsidenten, den Stellvertreter sowie die Mitglieder der eidgenössischen Schätzungskommission für ihre Tätigkeit zugunsten der Schätzungskommission vorfrageweise als unselbstständigerwerbend (E. 13.2). In Erwägung 13.5 f. stellte es weiter fest, dass die ESchK 10 die entsprechenden Kosten der kostenpflichtigen Verfahrenspartei gestützt auf Art. 114 EntG in Rechnung stellen kann, soweit die ESchK 10 in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin von Gesetzes wegen gehalten sei, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. Für die Präsidentin und ihren Stellvertreter bejahte es die Verrechenbarkeit. Die Frage des Beitritts zur Pensionskasse PUBLICA als solcher wurde dagegen nicht geprüft.\n4.2 In der Vernehmlassung vom 14. Juni 2012 wendet sich das Bundesverwaltungsgericht aus technischen Gründen gegen eine Aufnahme der Mitglieder der Schätzungskommissionen in die PUBLICA. Für Selbstständigerwerbende sei eine Aufnahme nicht möglich. Zudem brauche es für eine Aufnahme einen Arbeitgeber; die Eidgenössischen Schätzungskommissionen seien jedoch keine Arbeitgeber im Sinne der PUBLICA-Gesetzgebung.\n4.3 Für ihre Tätigkeit zugunsten der ESchK sind der Präsident, der Stellvertreter und die anderen Mitglieder der ESchK gemäss BVG in der Pensionskasse des Bundes zu versichern, soweit die Voraussetzungen nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und den dazugehörigen Ausführungserlassen erfüllt sind. Zu beachten ist auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts, namentlich zum Begriff der Hauptberuflichkeit. Danach gelten bei zwei Beschäftigungen zu 50% beide als hauptberuflich (\nBGE 129 V 132 E. 3.4). Bei drei Beschäftigungen gelten schon 20% als hauptberuflich mit entsprechender Versicherungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_183/2010, E. 2 und 3.1). Wer für eine bestimmte Tätigkeit als Unselbstständigerwerbender in der beruflichen Vorsorge versichert wird, kann für diese Tätigkeit nicht eine Entschädigung als Selbstständigerwerbender beziehen, weil ein und dieselbe Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich nicht unterschiedlich behandelt werden kann.\n4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 3 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren überweist der Präsident der Schätzungskommission der Bundesgerichtskasse - bzw. seit 2007 der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts - die auf die Rechnungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Kasse überweist die Beiträge in der Folge den entsprechenden Sozialversicherungseinrichtungen. Sie wacht ferner gemäss Art. 21 der Verordnung über die Einhaltung der Vorschriften. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt für die Schätzungskommissionen in Bezug auf die Sozialversicherungen jedenfalls insoweit eine gewisse Arbeitgeberfunktion zu.\n4.5 Für honorarbeziehende Personen, die mit einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund in einem Dienstleistungsverhältnis stehen, aber nicht mit einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag nach dem Bundespersonalgesetz angestellt sind, ist am 1. Februar 2012 das Vorsorgereglement für Honorarbeziehende im Vorsorgewerk Bund (VRHB) in Kraft getreten.\n4.6 Im vorliegenden Aufsichtsverfahren ist indessen nicht darüber zu befinden, wem in Würdigung aller Umstände die Arbeitgeberfunktion zukommt und welche Mitglieder der ESchK 10 nach welchen Grundsätzen in die Pensionskasse PUBLICA aufzunehmen sind. Die ESchK 10 oder deren Lohnbezüger haben dies vielmehr formell zu beantragen. Gegebenenfalls haben sie eine anfechtbare Verfügung zu erwirken und diese anschliessend auf dem Rechtsmittelweg anzufechten. Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind gemäss Art. 28 VRHB die von den Kantonen nach Art. 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig.\n4.7 Auch diesem Antrag der Anzeigerin kann somit nicht entsprochen werden. Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit im Sinne der Erwägungen als unbegründet.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDer Aufsichtsanzeige wird keine Folge gegeben.\n2.\nEs werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen\n3.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation sowie der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 24. August 2012\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Generalsekretär:\nMeyer Tschümperlin"}