{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2012_2012-08-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.08.2012&to_date=25.08.2012&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=11&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-08-2012-12T_3-2012&number_of_ranks=348", "Checksum": "aa70fcdf028b088d4496e0305f56a205"}, "Scrapedate": "2025-09-15", "Num": ["12T 3/2012", "12T_3/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "15.09.2025 08:03:02", "Checksum": "0ccdb77b5e5c1e19bc89c1c94db0c514", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\n1.\nBeim vorliegenden Verfahren handelt es sich um eine Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f Reglement des Bundesgerichts vom 11. September 2006 betreffend die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht (Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG; SR 173.32) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 9 Abs. 2 AufRBGer).\n1.1 Die Aufsicht des Bundesgerichts über die erstinstanzlichen eidgenössischen Gerichte geht vom Prinzip der Subsidiarität aus; sie will primär sicherstellen, dass die beaufsichtigten Gerichte mit geeigneten Führungs- und Verwaltungsmassnahmen selber dafür sorgen, dass die ihnen obliegenden Verwaltungs- und Führungsaufgaben umfassend wahrgenommen werden.\n1.2 Dies gilt auch für die aufsichtsrechtliche Tätigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Prüfungsgegenstand der bundesgerichtlichen Aufsicht ist hier die Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht seine Aufgabe als Aufsichtsbehörde überhaupt wahrnimmt und ob die Aufsicht als solche gesetzmässig, vollständig, sachgerecht sowie rechtzeitig ausgeübt wird, so dass die von ihr beaufsichtigte Behörde ihrerseits ihre Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und haushälterisch wahrnehmen kann. Hingegen überprüft das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde über das Bundesverwaltungsgericht nicht, welche von mehreren möglichen aufsichtsrechtlichen Massnahmen besser geeignet wäre. Die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist kein Rechtsmittel gegen die Aufsicht des Bundesverwaltungsgerichts. Als Aufsichtsbehörde setzt das Bundesgericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Bundesverwaltungsgerichts. Mit appellatorischer Kritik an den aufsichtsrechtlichen Massnahmen der vorinstanzlichen Aufsichtsbehörde sind die von deren Aufsicht Betroffenen im bundesgerichtlichen Aufsichtsverfahren daher nicht zu hören.\n2.\nDie Anzeigerin ist der Auffassung, dass durch die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. und 15. März 2012 eine grosse Unsicherheit über die Finanzierung der ESchK 10 entstanden ist, die diese lahm lege.\nDiese Urteile sind indessen nicht in einem Aufsichtsverfahren, sondern in einem gerichtlichen Verfahren ergangen. Das Urteil vom 15. März 2012 ist in Rechtskraft erwachsen, gegen jenes vom 1. März 2012 ist noch eine Beschwerde der Flughafen Zürich AG vor Bundesgericht hängig. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesverwaltungsgericht ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer, Art. 3 Abs. 1 VVG). Auf die Kritik an den beiden erwähnten Urteilen ist im vorliegenden Aufsichtsverfahren daher nicht weiter einzugehen.\n3.\nDie Anzeigerin beantragt, dem Verordnungsgeber aufzugeben, die Kostenverordnung zu revidieren, um eine hauptamtliche Leitung der ESchK 10 zu ermöglichen, zudem alle selbstständigen Fachmitglieder mit berufsüblichen Tarifen zu entschädigen und ferner besser zu regeln, für welche Leistungen ein Taggeld beansprucht werden könne. Die Tätigkeit der Präsidentin der ESchK 10 stelle mit 70% keinen Nebenerwerb, sondern den Haupterwerb dar.\n3.1 Mit den beiden Urteilen vom 1. und 15. März 2012 hat das Bundesverwaltungsgericht die Entschädigungen für die in diesen Verfahren behandelten Rechnungen der ESchK 10 verbindlich festgelegt, soweit diese im Verfahren vor der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht angefochten sind. Als Aufsichtsbehörde kann das Bundesgericht diese Entschädigungen wie erwähnt nicht überprüfen.\n3.2 Entgegen der Auffassung, welche das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde über die Schätzungskommissionen in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2012 äussert, kann es dagegen auch Aufgabe der Aufsichtsbehörde sein, beim Bundesrat auf eine Änderung der Entschädigungsverordnung hinzuwirken, sofern die Aufsichtsbehörde zur Auffassung gelangt, dass das gegenwärtige Entschädigungssystem den geänderten Verhältnissen nicht mehr gerecht wird und ein ordnungsgemässes Funktionieren bestimmter Schätzungskommissionen eine Anpassung des Entschädigungssystems erfordert. Die Aufgabe der Aufsichtsbehörde besteht nicht nur in der Rechtsanwendung, sondern auch darin, die nötigen organisatorischen Voraussetzungen für ein ordnungsgemässes Funktionieren der beaufsichtigten Behörden zu schaffen, bzw. bei der zuständigen Stelle auf eine Änderung hinzuwirken, wenn die erforderliche Massnahme in die Kompetenz einer anderen Behörde fällt. Das Bundesgericht als frühere Aufsichtsbehörde ist in diesem Sinne wiederholt mit konkreten Vorschlägen beim Bundesrat vorstellig geworden, die in entsprechende Änderungen der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren gemündet haben.\n3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verneint indessen einen entsprechenden Handlungsbedarf.\nWie es sich damit verhält, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Eingabe der Baudirektion und der Volkswirtschaftsdirektion vom 8. Juni 2012 an das UVEK ist der Bundesrat bzw. dessen Verwaltung mit diesem Geschäft bereits befasst. Damit besteht zum vornherein kein Anlass, den Handlungsbedarf zusätzlich im bundesgerichtlichen Aufsichtsverfahren zu behandeln. Demzufolge entfallen im bundesgerichtlichen Aufsichtsverfahren auch die weiteren Anträge der ESchK 10, die auf eine Änderung der Entschädigungsverordnung hinauslaufen und vom Bundesrat behandelt werden müssen.\n"}