{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-24", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2012_2012-08-24.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.08.2012&to_date=25.08.2012&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=11&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F24-08-2012-12T_3-2012&number_of_ranks=348", "Checksum": "aa70fcdf028b088d4496e0305f56a205"}, "Scrapedate": "2025-09-15", "Num": ["12T 3/2012", "12T_3/2012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2314", "Zeit UTC": "15.09.2025 08:03:02", "Checksum": "0ccdb77b5e5c1e19bc89c1c94db0c514", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 24.08.2012 12T 3/2012 (12T_3/2012)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG) | Aufsichtsbeschwerden\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 1/2}\n12T_3/2012\nEntscheid vom 24. August 2012\nVerwaltungskommission\nBesetzung\nBundesrichter L. Meyer, Präsident,\nBundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,\nGeneralsekretär Tschümperlin.\nVerfahrensbeteiligte\nEidgenössische Schätzungskommission Kreis 10, p.A. Rechtsanwältin Dr. Lena Ruoss Fierz, Präsidentin,\nAnzeigerin,\ngegen\nBundesverwaltungsgericht,\nAngezeigter.\nGegenstand\nAufsichtsanzeige (BGG); Organisation der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10.\nSachverhalt:\nA.\nDie Schätzungskommission Kreis 10 (ESchK 10) ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht in Enteignungssachen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Die ESchK 10 ist für das Gebiet des Kantons Zürich zuständig. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das Bundesverwaltungsgericht.\nBei den Schätzungskommissionen handelt es sich um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Vizepräsident und Fachrichter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über kein eigenes Sekretariat. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder und der Aktuar ein Taggeld. Mit diesem wird in der Regel die gesamte Arbeit und die Benützung der eigenen Büroinfrastruktur abgegolten. In bestimmten Fällen können besondere Kosten überdies als Auslagen in Rechnung gestellt werden (\nBGE 118 Ib 349 E. 4 und 7).\nB.\nBei der ESchK 10 sind seit einigen Jahren eine Vielzahl von Fällen hängig. Ende 2011 waren es über 1800 Verfahren. Die grosse Zahl an Fällen stellt die ESchK 10 vor besondere organisatorische und betriebliche Probleme. Mit Beschluss vom 11. März 2010 (T-2/2010) traf das Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde verschiedene Anordnungen betreffend Einstellung von Hilfskräften, Miete von Büroräumlichkeiten, Einrichtung von Arbeitsplätzen und die Kostenaufteilung auf die verschiedenen Verfahren.\nMit Urteilen vom 1. und 15. März 2012 (A-3035/2011 und A-3043/ 2011) hiess das Bundesverwaltungsgericht ausserdem zwei Beschwerden der Flughafen Zürich AG gegen zwei Verfügungen der ESchK 10 über die Verwendung von zwei von der Flughafen Zürich AG bezahlten Kostenvorschüssen von Fr. 150'000 und Fr. 200'000 teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügungen auf und wies die Angelegenheiten zur Ermittlung des entscheidrelevanten Sachverhalts bzw. zur Neufestlegung der strittigen Auslagen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Gegen das erste Urteil ist bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der Flughafen Zürich AG hängig.\nC.\nAm 8. Mai 2012 reichte die Präsidentin der ESchK 10 beim Bundesgericht Aufsichtsanzeige gegen das Bundesverwaltungsgericht ein. Die ESchK 10 stellt sinngemäss folgende Anträge:\n1. Der Verordnungsgeber sei aufzufordern, die Kostenverordnung zu revidieren, namentlich sei eine hauptamtliche Leitung der ESchK zu ermöglichen, allen selbstständigen Fachmitgliedern sei eine Abrechnung zu den berufsüblichen Tarifen zu ermöglichen und zu klären, bei welchen Leistungen ausserhalb von Verhandlungen die übrigen Kommissionsmitglieder ein Taggeld beanspruchen könnten.\n2. Die ESchK 10 sei mit geeigneten Massnahmen (Zuweisung eines eigenen Budgets bzw. Aufstockung des Budgets beim BVGer) von der Flughafen Zürich AG finanziell unabhängig zu machen.\n3. Dem BVGer sei aufzugeben, die Präsidentin der ESchK von ihren persönlichen finanziellen Risiken zu entlasten und die Finanzverantwortung für die Investitionen gemäss seinem Beschluss vom 11. März 2010 zu gewährleisten.\n4. Es sei dem BVGer aufzugeben, dafür zu sorgen, dass dem Bund jene Kosten aus der Tätigkeit und dem Betrieb der ESchK belastet werden könnten, die nicht dem Enteigner überbunden werden können.\n5. Es sei dem BVGer aufzugeben sicherzustellen, dass die Mitglieder der ESchK, welche die BVG-Grenzwerte überschreiten, bei der Pensionskasse des Bundes versichert werden.\nDas Bundesverwaltungsgericht als Aufsichtsbehörde beantragt, die Aufsichtsbeschwerde abzuweisen.\nD.\nDie Baudirektion und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich reichten am 8. Juni 2012 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Vorstoss zur Anpassung der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren (SR 711.3) ein. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit den beiden Urteilen vom 1. und 15. März 2012 die Kosten sowie die Stundenansätze für Fachmitglieder ohne technischen Hintergrund auf 47 Franken für Unselbstständige und 58 Franken für Selbstständige herabgesetzt. Das ordnungsgemässe Funktionieren der ESchK 10 sei mit diesen Urteilen grundsätzlich in Frage gestellt.\nDas Bundesgericht ist mit einer Kopie der Eingabe bedient worden. Diese ist zu den Akten des vorliegenden Aufsichtsverfahrens genommen worden.\nErwägungen:\n"}