3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 21. Dezember 2011 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Generalsekretär Lorenz Meyer Paul Tschümperlin