Er entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Behandlung innert angemessener Frist nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge aufzufordern, das Verfahren beförderlich zu Ende zu führen. Wenn nötig sind organisatorische Massnahmen zu treffen, um einen verzögerungsfreien Ablauf der Verfahren zu sichern. 3. Mangels Parteistellung sind Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Aufsichtsverfahren gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu lange dauert. 2. Das Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen.