{"Signatur": "CH_BGer_015", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_015_12T-3-2011_2011-12-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=21.12.2011&to_date=21.12.2011&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-12-2011-12T_3-2011&number_of_ranks=19", "Checksum": "bc91021dfc9303f81020078d44aed9ec"}, "Scrapedate": "2025-09-28", "Num": ["12T 3/2011", "12T_3/2011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Verwaltungskommission 21.12.2011 12T 3/2011 (12T_3/2011)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Commission administrative 21.12.2011 12T 3/2011 (12T_3/2011)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Commissione amministrativa 21.12.2011 12T 3/2011 (12T_3/2011)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Commission administrative"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Commissione amministrativa"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsanzeige (BGG); Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung | Aufsichtsbeschwerden"}], "ScrapyJob": "446973/45/2346", "Zeit UTC": "28.09.2025 19:13:54", "Checksum": "991be208c669a1c633352a645a39628b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Verwaltungskommission 21.12.2011 12T 3/2011 (12T_3/2011)\nRegeste:\nAufsichtsanzeige (BGG); Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung | Aufsichtsbeschwerden\n\n\n2.5 Im hängigen Revisionsverfahren geht es einzig um ein neues Beweismittel, das die asylsuchende Anzeigerin zur rechtskräftig entschiedenen Frage ihrer Nationalität eingereicht hat. Die neue eritreische Identitätskarte datiert vom 31. Juli 2009, während das rechtskräftige Urteil am 13. Mai 2009 ergangen ist. Auf das Revisionsverfahren finden gemäss Art. 45 VVG die Bestimmungen des BGG Anwendung. In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind zumindest nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG neue Tatsachen und Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, ausgeschlossen, wenn diese erst nach dem Entscheid entstanden sind. Eritreische Identitätskarten weisen gemäss der Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichts zudem keine Sicherheitszeichen auf. Gemäss den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im rechtskräftigen Entscheid vom 13. Mai 2009 (Erwägung 4.3) hatte die asylsuchende Anzeigerin im rechtskräftigen Verfahren lediglich die Fotokopie der Identitätskarte ihres angeblichen Vaters einreichen können. Dies reichte auch zusammen mit anderen Beweismitteln nicht aus. Das BVGer stellte damals fest, dass solche Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben sein können und daher nur einen geringen Beweiswert hätten. All diese Umstände weisen keine Besonderheiten auf, die es vertretbar machen, 21 Monate verstreichen zu lassen, ohne mit der Bearbeitung des Falles zu beginnen. Eine allfällige forensische Abklärung der neu eingereichten Identitätskarte ändert daran nichts.\n2.6 Der Geschäftsgang kann im vorliegenden Verfahren somit nicht als ordnungsgemäss bezeichnet werden. Er entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine Behandlung innert angemessener Frist nicht.\nDas Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge aufzufordern, das Verfahren beförderlich zu Ende zu führen. Wenn nötig sind organisatorische Massnahmen zu treffen, um einen verzögerungsfreien Ablauf der Verfahren zu sichern.\n3.\nMangels Parteistellung sind Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Aufsichtsverfahren gegenstandslos.\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nEs wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu lange dauert.\n2.\nDas Bundesverwaltungsgericht wird aufgefordert, das Verfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen.\n3.\nEs werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.\n4.\nDieser Entscheid wird dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt. Der Anzeigerin wird eine Orientierungskopie zugestellt.\nLausanne, 21. Dezember 2011\nIm Namen der Verwaltungskommission\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Der Generalsekretär\nLorenz Meyer Paul Tschümperlin"}