4. Die Aufsichtsbeschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf eine Vernehmlassung durch das Bundesstrafgericht verzichtet werden. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, welche hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen.