Die Anzeige ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet. Immerhin sei angemerkt, dass die Höflichkeit eine kurze Antwort auch auf solche Anfragen gebietet, sofern sie in korrektem Ton abgefasst sind. Der Anzeiger hat jedoch jedenfalls eine erste Antwort erhalten und musste sich der oben dargestellten Rechtslage bewusst sein. Selbst wenn sein Vorwurf, das Bundesstrafgericht habe auf seine weiteren drei Eingaben zum Thema nicht mehr geantwortet, zuträfe, bestünde daher vorliegend kein Handlungsbedarf seitens der Aufsichtsbehörde.