Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, N 832). Bei den Anträgen des Anzeigers an das Bundesstrafgericht handelte es sich jedoch um ausserhalb eines konkreten Verfahrens gestellte generelle Begehren bezüglich einer administrativen Frage. Der Anzeiger verfügt über kein diesbezügliches Antragsrecht an die Leitungsorgane des Bundesstrafgerichts; dieses ist weder zur Behandlung noch zur Beantwortung von derartigen Anträgen verpflichtet, was dem Anzeiger als Rechtsanwalt bewusst sein musste. Die Anzeige ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt unbegründet.