Dies stelle eine Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung dar. Ob das Bundesstrafgericht die betreffenden drei weiteren Eingaben des Anzeigers unbeantwortet gelassen hat, kann vorliegend offen bleiben. Eine Rechtsverweigerung oder -verzögerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV liegt nämlich ohnehin nur dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl ein Anspruch auf das Verfahren besteht ( BGE 124 V 130 E. 4; 117 Ia 116 E. 3a; Häfelin/Haller/Keller, Bundesstaatsrecht, N 832).