2. Die Aufsicht des Bundesgerichts ist administrativer Art und bezweckt die gesetzmässige, zweckmässige und haushälterische Aufgabenerfüllung der beaufsichtigten Gerichte sicher zu stellen (Art. 2 Abs. 3 Aufsichtsreglement des Bundesgerichts, AufRBGer; SR 173.110.132). Das Bundesgericht übt seine Aufsicht zurückhaltend aus und greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Ermessensentscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Ob und wie die akademischen Titel von Parteivertretern und Parteien in der offiziellen Korrespondenz der beaufsichtigen Gerichte aufzuführen sind, betrifft zwar eine administrative Frage.