Die zahlreichen und in den drei Landessprachen zu führenden Beschwerdeverfahren haben beim Bundesverwaltungsgericht einen erheblichen Koordinations- und Rechtsfindungsaufwand zur Folge, welcher sich auf die Verfahrensdauer auswirkt. Anhaltspunkte, dass die Dauer des Verfahrens auf strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur zurückzuführen ist, liegen nicht vor. Somit besteht kein Grund für die Verwaltungskommission des Bundesgerichts einzugreifen. Der Anzeige ist daher keine Folge zu leisten.