4. Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, die hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungs-verfahren; SR 172.041.0). Demnach stellt das Schweizerische Bundesgericht fest: 1. Der Anzeige wird keine Folge geleistet. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Feststellung wird der Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts schriftlich mitgeteilt. Den Anzeigenden wird eine Orientierungskopie zugestellt. Lausanne, 30. Juli 2024 Im Namen der Verwaltungskommission des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Donzallaz Der Generalsekretär: Lüscher