Mit Urteil vom 24. April 2024 wurde das Verfahren in der Zwischenzeit rechtskräftig abgeschlossen. 3.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält in der Stellungnahme vom 14. Juni 2024 fest, dass es in den beiden Abteilungen IV und V knapp vier Dutzend Fälle gibt, die seit mehr als 50 Monaten auf die Erledigung warten. Dadurch könnte man annehmen, dass aufgrund mangelnder Prioritätenordnung der Beschwerdebehörde strukturelle Mängel organisatorischer oder administrativer Natur vorliegen. Die Ursache für die lange Verfahrensdauer liegt jedoch bei der personellen Unterbesetzung.